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6B_134/2008

Gerichtliche Beurteilung, Busse (Missbrauch des Telefons),

Bundesgericht · 2008-03-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie sich im Rekurs zur einzig massgebenden Frage, ob sie einer auf den 31. Oktober 2007 angesetzten Hauptverhandlung trotz erhaltener Vorladung unentschuldigt fern geblieben sei, nicht geäussert hatte (angefochtener Beschluss S. 2 Ziff. 3). Vor Bundesgericht kann es deshalb nur um die Frage gehen, ob sich die Beschwerdeführerin im Rekurs zur genannten Frage geäussert hat bzw. ob sie dies hätte tun müssen. Sie nimmt vor Bundesgericht indessen einzig zur Sache selber Stellung. Damit kann sie nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_134/2008 /hum

Urteil vom 5. März 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gerichtliche Beurteilung, Busse (Missbrauch des Telefons),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen Rekurs der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, weil sie sich im Rekurs zur einzig massgebenden Frage, ob sie einer auf den 31. Oktober 2007 angesetzten Hauptverhandlung trotz erhaltener Vorladung unentschuldigt fern geblieben sei, nicht geäussert hatte (angefochtener Beschluss S. 2 Ziff. 3). Vor Bundesgericht kann es deshalb nur um die Frage gehen, ob sich die Beschwerdeführerin im Rekurs zur genannten Frage geäussert hat bzw. ob sie dies hätte tun müssen. Sie nimmt vor Bundesgericht indessen einzig zur Sache selber Stellung. Damit kann sie nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn