Üble Nachrede und versuchte Nötigung; Nichteintreten | Straftaten
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 22. November 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
E. 2 Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Gegenstand der Beurteilung kann nur die Frage der Berufungserklärung sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nicht. Stattdessen beklagt er sich über Diskriminierung und Behördenwillkür seit November 2012, kritisiert, dass auf seine Beweisanträge nicht eingetreten und sein Umfeld nicht befragt wurde, und führt aus, weshalb er die Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rechtsvertretung einreicht. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb das Kantonsgericht mit der Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Sie entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.01.2019 6B 1328/2018 (6B_1328/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.01.2019 6B 1328/2018 (6B_1328/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.01.2019 6B 1328/2018 (6B_1328/2018)
Üble Nachrede und versuchte Nötigung; Nichteintreten | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1328/2018 Urteil vom 15. Januar 2019 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Üble Nachrede und versuchte Nötigung; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. November 2018 (4M 18 98). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Am 22. November 2018 trat das Kantonsgericht Luzern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Gegenstand der Beurteilung kann nur die Frage der Berufungserklärung sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe nicht. Stattdessen beklagt er sich über Diskriminierung und Behördenwillkür seit November 2012, kritisiert, dass auf seine Beweisanträge nicht eingetreten und sein Umfeld nicht befragt wurde, und führt aus, weshalb er die Beschwerde an das Bundesgericht ohne Rechtsvertretung einreicht. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, dass und weshalb das Kantonsgericht mit der Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Sie entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Januar 2019 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill