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6B_1316/2017

Nichtanhandnahme (Beschimpfung, Ehrverletzung resp. üble Nachrede), Nichteintreten,

Bundesgericht · 2017-11-20 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden kann. Der vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 17. Oktober 2017 zu laufen und endete am 15. November 2017. Die erst am 16. und 17. November 2017, inklusive Beilagen, der Post übergebene Beschwerde ist demnach verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1316/2017

Urteil vom 20. November 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Beschimpfung, Ehrverletzung resp. üble Nachrede), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. Oktober 2017 (BK 17 249).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei der 30-tägigen Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG), weshalb dem Ersuchen um Fristerstreckung nicht entsprochen werden kann. Der vorinstanzliche Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2017 zugestellt. Dass die Zustellung nicht ordnungsgemäss erfolgte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann folglich am 17. Oktober 2017 zu laufen und endete am 15. November 2017. Die erst am 16. und 17. November 2017, inklusive Beilagen, der Post übergebene Beschwerde ist demnach verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht.

2.

Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill