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6B_1288/2015

Einstellung des Verfahrens (Freiheitsberaubung usw.),

Bundesgericht · 2016-01-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 20. Juli 2015 ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein. Insoweit wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. November 2015 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es sei eine Strafuntersuchung einzuleiten.

E. 2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei befangen. Mit der reinen Behauptung, beim leitenden Staatsanwalt der betroffenen Staatsanwaltschaft handle es sich um einen "guten Freund" des Obergerichts (Beschwerde S. 9), kann das Vorbringen indessen nicht begründet werden.

E. 3 Wie der Beschwerdeführer weiss, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Es kann vollumfänglich auf das im Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014 Gesagte verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Dispositiv
  1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 20. Juli 2015 ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein. Insoweit wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. November 2015 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es sei eine Strafuntersuchung einzuleiten.
  2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei befangen. Mit der reinen Behauptung, beim leitenden Staatsanwalt der betroffenen Staatsanwaltschaft handle es sich um einen "guten Freund" des Obergerichts (Beschwerde S. 9), kann das Vorbringen indessen nicht begründet werden.
  3. Wie der Beschwerdeführer weiss, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Es kann vollumfänglich auf das im Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014 Gesagte verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
  5. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  6. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1288/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung des Verfahrens (Freiheitsberaubung usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. November 2015.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte am 20. Juli 2015 ein Strafverfahren gegen Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern ein. Insoweit wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. November 2015 eine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, es sei eine Strafuntersuchung einzuleiten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei befangen. Mit der reinen Behauptung, beim leitenden Staatsanwalt der betroffenen Staatsanwaltschaft handle es sich um einen "guten Freund" des Obergerichts (Beschwerde S. 9), kann das Vorbringen indessen nicht begründet werden.

3.

Wie der Beschwerdeführer weiss, ist er zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert. Es kann vollumfänglich auf das im Urteil 6B_1102/2013 vom 18. März 2014 Gesagte verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: C. Monn