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6B_1285/2015

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts,

Bundesgericht · 2015-12-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1285/2015

Verfügung vom 21. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Winterthur,

Pionierstrasse 13, Postfach, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2015.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 (Posteingang: 18. Dezember 2015) zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn