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6B 1273/2017

Bundesgericht · 2017-12-04 · Deutsch CH
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Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (6B_843/2016). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Unter Hinweis auf Art. 94 BGG gelangt er mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er rügt, die Strafvollzugsbehörde habe bislang noch keinen ordentlichen Vollzugsplan erstellt. Auf sein Schreiben vom 3. Juli 2017 sei als Antwort ein nichtssagendes Hinhalten ergangen.

E. 2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann gemäss Art. 94 BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Er hat einen solchen im Übrigen trotz ausdrücklicher Aufforderung auch nicht eingereicht (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 04.12.2017 6B 1273/2017 (6B_1273/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 04.12.2017 6B 1273/2017 (6B_1273/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 04.12.2017 6B 1273/2017 (6B_1273/2017)

Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1273/2017 Urteil vom 4. Dezember 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug, Allee 9, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 22. März 2016 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2015 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Die hiergegen von ihm erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 10. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat (6B_843/2016). Der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug. Unter Hinweis auf Art. 94 BGG gelangt er mit einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er rügt, die Strafvollzugsbehörde habe bislang noch keinen ordentlichen Vollzugsplan erstellt. Auf sein Schreiben vom 3. Juli 2017 sei als Antwort ein nichtssagendes Hinhalten ergangen. 2. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids kann gemäss Art. 94 BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Indessen verkennt der Beschwerdeführer, dass es vorliegend insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Er hat einen solchen im Übrigen trotz ausdrücklicher Aufforderung auch nicht eingereicht (act. 4). Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. Dezember 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill