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6B 1272/2020

Bundesgericht · 2020-11-09 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020, welcher der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. August 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 14. September 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 3. November 2020 und wurde der Schweizerischen Post am 4. November 2020 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend. Sie stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 09.11.2020 6B 1272/2020 (6B_1272/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 09.11.2020 6B 1272/2020 (6B_1272/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 09.11.2020 6B 1272/2020 (6B_1272/2020)

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1272/2020 Urteil vom 9. November 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten, Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. Juli 2020 (SBK.2020.197 /bt). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). 2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020, welcher der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 3. August 2020 zugestellt wurde. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 14. September 2020 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeeingabe trägt das Datum vom 3. November 2020 und wurde der Schweizerischen Post am 4. November 2020 übergeben. Sie wurde damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass die Beschwerdeführerin die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht sie vor Bundesgericht nicht geltend. Sie stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. November 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill