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6B_126/2007

Einfache Körperverletzung; Nötigung,

Bundesgericht · 2007-05-09 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung des Rechtsmittels fest, die Akten seien "schwer manipuliert" worden. Der Präsident der Vorinstanz habe mündlich eine "schmierige Begründung" des Urteils gegeben. Das ganze Gericht und die Untersuchungsbehörde hätten "hinterhältig und feige" gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft sei "zu feige" gewesen, die "unsichtbaren Aktenveränderungen" mündlich zu begründen. Eine solche Rechtsschrift beruht auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist deshalb unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

E. 3 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 4 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung des Rechtsmittels fest, die Akten seien "schwer manipuliert" worden. Der Präsident der Vorinstanz habe mündlich eine "schmierige Begründung" des Urteils gegeben. Das ganze Gericht und die Untersuchungsbehörde hätten "hinterhältig und feige" gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft sei "zu feige" gewesen, die "unsichtbaren Aktenveränderungen" mündlich zu begründen. Eine solche Rechtsschrift beruht auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist deshalb unzulässig ( Art. 42 Abs. 7 BGG ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Präsidium:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_126/2007 /hum

Urteil vom 9. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Einfache Körperverletzung; Nötigung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,

vom 9. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer stellt zur Begründung des Rechtsmittels fest, die Akten seien "schwer manipuliert" worden. Der Präsident der Vorinstanz habe mündlich eine "schmierige Begründung" des Urteils gegeben. Das ganze Gericht und die Untersuchungsbehörde hätten "hinterhältig und feige" gehandelt. Auch die Staatsanwaltschaft sei "zu feige" gewesen, die "unsichtbaren Aktenveränderungen" mündlich zu begründen. Eine solche Rechtsschrift beruht auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung und ist deshalb unzulässig (Art. 42 Abs. 7 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Da die Voraussetzungen von Art. 64 BGG nicht erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.--. wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: