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6B_1269/2021

Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2022-01-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Nach einer Strafanzeige vom 1. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 12. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern einerseits wegen fehlender Beschwerdelegitimation und andererseits mangels hinreichender Begründung mit Verfügung vom 28. September 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 29. Oktober 2021 (Poststempel) mit Beschwerde an das Bundesgericht.

E. 2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).

E. 3 Was an den vorinstanzlichen Erwägungen verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. Stattdessen macht er geltend, die angefochtene Verfügung sei voller Unwahrheiten, um dann im Weiteren in Bezug auf beide vorinstanzlichen Begründungen bloss seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. So trägt er beispielsweise vor, er sei von der Staatsanwaltschaft "ausgetrickst" und zum Rückzug der Klage gezwungen worden. Es werde alles unternommen, um die Angezeigten vor der Klage des Betrugs zu schützen, was unverschämt sei. Zudem behauptet er pauschal, alle Beweise für einen Prozessbetrug erbracht zu haben. Aus der Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1269/2021

Urteil vom 5. Januar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. September 2021 (2N 21 115).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.

Nach einer Strafanzeige vom 1. Mai 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen eine vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung am 12. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern einerseits wegen fehlender Beschwerdelegitimation und andererseits mangels hinreichender Begründung mit Verfügung vom 28. September 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich am 29. Oktober 2021 (Poststempel) mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.

Was an den vorinstanzlichen Erwägungen verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht hinreichend auseinander. Stattdessen macht er geltend, die angefochtene Verfügung sei voller Unwahrheiten, um dann im Weiteren in Bezug auf beide vorinstanzlichen Begründungen bloss seine subjektive Sicht der Sach- und Rechtslage zu schildern. So trägt er beispielsweise vor, er sei von der Staatsanwaltschaft "ausgetrickst" und zum Rückzug der Klage gezwungen worden. Es werde alles unternommen, um die Angezeigten vor der Klage des Betrugs zu schützen, was unverschämt sei. Zudem behauptet er pauschal, alle Beweise für einen Prozessbetrug erbracht zu haben. Aus der Beschwerde ergibt sich folglich nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill