Revisionsgesuch; Rückzug | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.12.2018 6B 1269/2018 (6B_1269/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.12.2018 6B 1269/2018 (6B_1269/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.12.2018 6B 1269/2018 (6B_1269/2018)
Revisionsgesuch; Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1269/2018 Verfügung vom 10. Dezember 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Revisionsgesuch; Rückzug, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Dezember 2018 (SR180020-O/U/hb-ad). Erwägungen: X.________ hat mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2018 erhoben. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 8. Dezember 2018 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Dezember 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill