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6B_1264/2015

Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten),

Bundesgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht Freiburg wies am 22. Oktober 2015 eine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Kantonsgericht und teilte mit, dass er von seinem Recht auf Beschwerde ans Bundesgericht Gebrauch machen wolle. Das Kantonsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift nicht mit einer Originalunterschrift versehen war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2015 eine Frist an bin zum 4. Dezember 2015, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Eingabe in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe. Obwohl das Schreiben gemäss Bestätigung der Post am 20. November 2015, um 08.26 Uhr, zugestellt wurde, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1264/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 22. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Das Kantonsgericht Freiburg wies am 22. Oktober 2015 eine Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer wandte sich an das Kantonsgericht und teilte mit, dass er von seinem Recht auf Beschwerde ans Bundesgericht Gebrauch machen wolle. Das Kantonsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.

Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift nicht mit einer Originalunterschrift versehen war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2015 eine Frist an bin zum 4. Dezember 2015, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Eingabe in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet bleibe. Obwohl das Schreiben gemäss Bestätigung der Post am 20. November 2015, um 08.26 Uhr, zugestellt wurde, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn