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6B 1259/2016

Bundesgericht · 2016-11-07 · Deutsch CH
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Verweigerung der bedingten Entlassung | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. September 2016 ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen.

E. 2 Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwiesen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (unter Beilage der Beschwerde) schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 07.11.2016 6B 1259/2016 (6B_1259/2016) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 07.11.2016 6B 1259/2016 (6B_1259/2016) Tribunale federale I Corte di diritto penale 07.11.2016 6B 1259/2016 (6B_1259/2016)

Verweigerung der bedingten Entlassung | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1259/2016 Urteil vom 7. November 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Verweigerung der bedingten Entlassung, Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. September 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Verfügung des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, vom 26. September 2016 ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zu überweisen. 2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau überwiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (unter Beilage der Beschwerde) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. November 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill