opencaselaw.ch

6B_1254/2014

Nichtanhandnahme (Körperverletzung),

Bundesgericht · 2015-02-11 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 9. bzw. 12. Januar 2015 ging ein Betrag von Fr. 20.-- ein. Der Beschwerdeführer teilte am 15. Januar 2015 mit, keine Vorauszahlungen in diesem Gerichtsfall mehr zu leisten (act. 25). Am 22. Januar 2015 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses in der Höhe von Fr. 1'980.-- bis zum 2. Februar 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1254/2014

Urteil vom 11. Februar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 31. Dezember 2014 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 9. bzw. 12. Januar 2015 ging ein Betrag von Fr. 20.-- ein. Der Beschwerdeführer teilte am 15. Januar 2015 mit, keine Vorauszahlungen in diesem Gerichtsfall mehr zu leisten (act. 25). Am 22. Januar 2015 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses in der Höhe von Fr. 1'980.-- bis zum 2. Februar 2015 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill