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6B_1246/2014

Disziplinarstrafe,

Bundesgericht · 2015-01-26 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da die Eingabe vom 24. Dezember 2014 teilweise einen ungebührlichen Inhalt aufwies, erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG eine Frist bis zum 14. Januar 2015, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Indessen hatte die neue Eingabe vom 6. Januar 2015 erneut einen ungebührlichen Inhalt (act. 10). Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1246/2014

Urteil vom 26. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Disziplinarstrafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da die Eingabe vom 24. Dezember 2014 teilweise einen ungebührlichen Inhalt aufwies, erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Dezember 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 6 BGG eine Frist bis zum 14. Januar 2015, um den Mangel zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Indessen hatte die neue Eingabe vom 6. Januar 2015 erneut einen ungebührlichen Inhalt (act. 10). Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da er sich zu seinen finanziellen Verhältnissen nicht äussert, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn