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6B 1242/2021

Bundesgericht · 2021-11-15 · Deutsch CH
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Entschädigung; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte ein gegen A.________ geführtes Strafverfahren am 30. April 2021 ein. Eine gegen die diesbezüglichen Entschädigungsfolgen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 23. September 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 9. November 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben an die von ihm bezeichnete Adresse versandt, konnte allerdings nicht zugestellt werden (act. 5). Nachdem er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 15.11.2021 6B 1242/2021 (6B_1242/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 15.11.2021 6B 1242/2021 (6B_1242/2021) Tribunale federale I Corte di diritto penale 15.11.2021 6B 1242/2021 (6B_1242/2021)

Entschädigung; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1242/2021 Urteil vom 15. November 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Boller. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Entschädigung; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 23. September 2021 (BS 2021 41). Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug stellte ein gegen A.________ geführtes Strafverfahren am 30. April 2021 ein. Eine gegen die diesbezüglichen Entschädigungsfolgen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zug am 23. September 2021 ab, soweit es auf sie eintrat. A.________ wendet sich an das Bundesgericht. 2. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet. Es fehlt somit die erforderliche eigenhändige Unterschrift. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, diesen Mangel bis zum 9. November 2021 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer mittels Einschreiben an die von ihm bezeichnete Adresse versandt, konnte allerdings nicht zugestellt werden (act. 5). Nachdem er jedoch mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Mangel der fehlenden Unterschrift innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. November 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Denys Der Gerichtsschreiber: Boller