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6B_1241/2013

Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme des Verfahrens),

Bundesgericht · 2014-01-23 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1241/2013

Verfügung vom 23. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

2. Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Wiederaufnahme des Verfahrens),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. November 2013.

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17. Januar 2014 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill