opencaselaw.ch

6B_1230/2013

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Bundesgericht · 2014-01-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 3. Dezember 2013 gestützt auf ihre Haupterwägung auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert war (Beschluss S. 4 E. 1.2). Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb seine Eingabe die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Da die Haupterwägung den Ausgang der Sache besiegelt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung 2 nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1230/2013

Urteil vom 27. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 3. Dezember 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 3. Dezember 2013 gestützt auf ihre Haupterwägung auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer nicht legitimiert war (Beschluss S. 4 E. 1.2). Zur Frage der Legitimation äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb seine Eingabe die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht erfüllt. Da die Haupterwägung den Ausgang der Sache besiegelt, muss sich das Bundesgericht mit der Eventualerwägung 2 nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn