opencaselaw.ch

6B_1225/2013

Verweigerung der bedingten Entlassung,

Bundesgericht · 2014-01-07 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus formellen Gründen nicht ein. Zum einen stellte er einen Antrag, der nicht den Streitgegenstand betraf (Beschluss S. 4 E. 3.5). Zum anderen genügte die Begründung des Rechtsmittels den Anforderungen nicht (Beschluss S. 4/5 E. 4).

In seiner Eingabe vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu den formellen Gründen nicht, aus denen die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Da der Beschwerde in Bezug auf die Haupterwägungen der Vorinstanz kein Erfolg beschieden ist, kann sich das Bundesgericht mit der zusätzlichen Eventualerwägung 5 und der materiellen Seite des Falles nicht befassen (BGE 133 IV 119 E. 6).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenen Beschluss S. 5 E. 5) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1225/2013

Urteil vom 7. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verweigerung der bedingten Entlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 27. November 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers aus formellen Gründen nicht ein. Zum einen stellte er einen Antrag, der nicht den Streitgegenstand betraf (Beschluss S. 4 E. 3.5). Zum anderen genügte die Begründung des Rechtsmittels den Anforderungen nicht (Beschluss S. 4/5 E. 4).

In seiner Eingabe vor Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer zu den formellen Gründen nicht, aus denen die Vorinstanz auf sein kantonales Rechtsmittel nicht eintreten konnte. Die Eingabe genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Da der Beschwerde in Bezug auf die Haupterwägungen der Vorinstanz kein Erfolg beschieden ist, kann sich das Bundesgericht mit der zusätzlichen Eventualerwägung 5 und der materiellen Seite des Falles nicht befassen (BGE 133 IV 119 E. 6).

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage (vgl. angefochtenen Beschluss S. 5 E. 5) ist bei der Bemessung der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn