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6B 1223/2018

Bundesgericht · 2018-12-10 · Deutsch CH
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Gültigkeit der Einsprache (Fälschung von Ausweisen); Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Obergericht des Kantons Bern trat am 2. November 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.

E. 2 Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Soweit er beantragt, es sei ihm Zeit zu gewähren, dass er seine Unschuld beweisen könne, bleibt darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht auch nicht zuständig ist, erstinstanzlich über allfällige Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu befinden. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 10.12.2018 6B 1223/2018 (6B_1223/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 10.12.2018 6B 1223/2018 (6B_1223/2018) Tribunale federale I Corte di diritto penale 10.12.2018 6B 1223/2018 (6B_1223/2018)

Gültigkeit der Einsprache (Fälschung von Ausweisen); Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1223/2018 Urteil vom 10. Dezember 2018 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Gültigkeit der Einsprache (Fälschung von Ausweisen); Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. November 2018 (BK 18 453). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 2. November 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie verspätet war. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 2. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Stattdessen äussert er sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, womit sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Soweit er beantragt, es sei ihm Zeit zu gewähren, dass er seine Unschuld beweisen könne, bleibt darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG) und das Bundesgericht auch nicht zuständig ist, erstinstanzlich über allfällige Gesuche um Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 94 StPO zu befinden. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Von einer Kostenauflage wird ausnahmsweise abgesehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 10. Dezember 2018 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill