Strafverfahren betreffend SVG-Widerhandlung | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. April 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 18. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde ihm in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 21. Juni 2007 angesetzt. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 07.07.2007 6B 121/2007 (6B_121/2007) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 07.07.2007 6B 121/2007 (6B_121/2007) Tribunale federale Corte di diritto penale 07.07.2007 6B 121/2007 (6B_121/2007)
Strafverfahren betreffend SVG-Widerhandlung | Straftaten
Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_121/2007 /rom Urteil vom 7. Juli 2007 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Präsident, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. Gegenstand Strafverfahren betreffend SVG-Widerhandlung, Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 9. März 2007. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 27. April 2007 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 18. Mai 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Verfügung vom 31. Mai 2007 wurde ihm in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 21. Juni 2007 angesetzt. Bei Säumnis werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Juli 2007 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: