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6B_1213/2013

Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist,

Bundesgericht · 2014-01-28 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung nicht innert Frist eingereicht hatte. Vor Bundesgericht macht er geltend, er habe die Frist nicht einhalten können, weil er mit der Gründung und der Organisation seiner Firmen belastet war und auch im privaten Bereich zahlreiche Probleme zu bewältigen hatte. Es kann offen bleiben, inwieweit dieses Vorbringen überhaupt stichhaltig sein könnte, denn in der Beschwerde wird die Behauptung nicht weiter ausgeführt und belegt. Da die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1213/2013

Urteil vom 28. Januar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Berufungsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. November 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz trat am 27. November 2013 auf eine Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Berufungserklärung nicht innert Frist eingereicht hatte. Vor Bundesgericht macht er geltend, er habe die Frist nicht einhalten können, weil er mit der Gründung und der Organisation seiner Firmen belastet war und auch im privaten Bereich zahlreiche Probleme zu bewältigen hatte. Es kann offen bleiben, inwieweit dieses Vorbringen überhaupt stichhaltig sein könnte, denn in der Beschwerde wird die Behauptung nicht weiter ausgeführt und belegt. Da die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn