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6B_1212/2019

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Rückzug,

Bundesgericht · 2019-11-21 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1212/2019

Verfügung vom 21. November 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzugsfiktion; Rückzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. September 2019 (Nr. 51/2018/77).

Erwägungen:

Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 18. November 2019 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld