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6B 1210/2014

Bundesgericht · 2015-03-16 · Deutsch CH
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Fälschung amtlicher Wertzeichen | Straftaten

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2015 gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 15. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss sei bis zum 15. April 2015 zu verlängern. Er habe am Jahresende viele Rechnungen bezahlen müssen (act. 10). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 mit, dem Gesuch nicht entsprechen zu können. Einerseits habe es sich an das Beschleunigungsgebot zu halten, andererseits begründe und belege er den angeblichen finanziellen Engpass nicht. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG an bis zum 2. März 2015 mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 11 und 12). Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Poststempel vom 2. März 2015; Eingang beim Bundesgericht am 4. März 2015) ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung der Frist, wenn möglich bis zum 15. Mai 2015. Er könne den Kostenvorschuss momentan nicht aufbringen. Man hätte ihnen am 24. Februar 2015 anlässlich einer Informationsveranstaltung im Betrieb mitgeteilt, dass es bald Entlassungen geben und der Standort Kreuzlingen eventuell geschlossen werde (act. 13). Indessen wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachfrist nicht erstreckbar sei. Will man sein Schreiben vom 28. Februar 2015 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Da der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.03.2015 6B 1210/2014 (6B_1210/2014) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.03.2015 6B 1210/2014 (6B_1210/2014) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.03.2015 6B 1210/2014 (6B_1210/2014)

Fälschung amtlicher Wertzeichen | Straftaten

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1210/2014 Urteil vom 16. März 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Fälschung amtlicher Wertzeichen, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 21. November 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2015 gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 20. Januar 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 15. Januar 2015 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, die Einzahlungsfrist für den Kostenvorschuss sei bis zum 15. April 2015 zu verlängern. Er habe am Jahresende viele Rechnungen bezahlen müssen (act. 10). Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 mit, dem Gesuch nicht entsprechen zu können. Einerseits habe es sich an das Beschleunigungsgebot zu halten, andererseits begründe und belege er den angeblichen finanziellen Engpass nicht. Das Bundesgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom gleichen Tag eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG an bis zum 2. März 2015 mit der Androhung, dass bei Nichtbezahlung des Vorschusses auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 11 und 12). Mit Eingabe vom 28. Februar 2015 (Poststempel vom 2. März 2015; Eingang beim Bundesgericht am 4. März 2015) ersuchte der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung der Frist, wenn möglich bis zum 15. Mai 2015. Er könne den Kostenvorschuss momentan nicht aufbringen. Man hätte ihnen am 24. Februar 2015 anlässlich einer Informationsveranstaltung im Betrieb mitgeteilt, dass es bald Entlassungen geben und der Standort Kreuzlingen eventuell geschlossen werde (act. 13). Indessen wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass die Nachfrist nicht erstreckbar sei. Will man sein Schreiben vom 28. Februar 2015 als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Da der Kostenvorschuss auch innert der angesetzten Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. März 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill