Wiederaufnahme der Verfahren | Strafprozess
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens wies die Vorinstanz am 14. November 2013 eine Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hatte. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, wird in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht einmal behauptet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 14.01.2014 6B 1203/2013 (6B_1203/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 14.01.2014 6B 1203/2013 (6B_1203/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 14.01.2014 6B 1203/2013 (6B_1203/2013)
Wiederaufnahme der Verfahren | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1203/2013 Urteil vom 14. Januar 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederaufnahme der Verfahren, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. November 2013 (BK 13 327 BED). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens wies die Vorinstanz am 14. November 2013 eine Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht hatte. Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, wird in der Beschwerde vor Bundesgericht nicht einmal behauptet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. Januar 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: Monn