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6B_119/2012

Busse, Gerichtsgebühr.

Bundesgericht · 2012-02-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_119/2012

Verfügung vom 15. Februar 2012

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

unbekannt.

Gegenstand

Busse, Gerichtsgebühr.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zurückgezogen. Für das darin geäusserte Anliegen betreffend Ratenzahlung der Busse/Gerichtsgebühr hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz respektive an die zuständige Behörde zu wenden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill