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6B 119/2010

Bundesgericht · 2010-02-16 · Deutsch CH
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Einstellung des Verfahrens; Kostenauflage | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen kantonalen Rekurs nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer ihn nicht in einer § 405 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich genügenden Weise begründet hatte. Mit der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Vielmehr beschränkt er sich erneut darauf, seine eigene Sichtweise über das Recht auf Nacktsein darzulegen bzw. auszuführen, dass er von einer Vielzahl von Jugendlichen "kaputt" gemacht werde und die Behörden tatenlos zuschauten. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist auf seine Arbeitslosigkeit und den Umstand, dass er Sozialhilfe bezieht. Dieser Hinweis kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.02.2010 6B 119/2010 (6B_119/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.02.2010 6B 119/2010 (6B_119/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.02.2010 6B 119/2010 (6B_119/2010)

Einstellung des Verfahrens; Kostenauflage | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_119/2010 Urteil vom 16. Februar 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, 8401 Winterthur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Einstellung des Verfahrens; Kostenauflage, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Januar 2010. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Im angefochtenen Entscheid wurde auf einen kantonalen Rekurs nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer ihn nicht in einer § 405 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich genügenden Weise begründet hatte. Mit der Frage der Begründungsanforderungen eines kantonalen Rekurses befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Vielmehr beschränkt er sich erneut darauf, seine eigene Sichtweise über das Recht auf Nacktsein darzulegen bzw. auszuführen, dass er von einer Vielzahl von Jugendlichen "kaputt" gemacht werde und die Behörden tatenlos zuschauten. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist auf seine Arbeitslosigkeit und den Umstand, dass er Sozialhilfe bezieht. Dieser Hinweis kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, da die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill