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6B_1191/2015

Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei usw.,

Bundesgericht · 2015-11-30 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 aufgefordert, den Mangel bis am 22. Oktober 2015 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 9. Oktober 2015 zugestellt werden konnte, sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht zu. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1191/2015

Urteil vom 30. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 aufgefordert, den Mangel bis am 22. Oktober 2015 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 9. Oktober 2015 zugestellt werden konnte, sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht zu. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn