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6B 118/2010

Bundesgericht · 2010-02-15 · Deutsch CH
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unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Beschwerdeführer wenden sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 u.a. wegen Rechtsverletzungen sowie Verletzung verfassungsmässiger Rechte an das Bundesgericht. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liegt der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe nicht bei und haben die Beschwerdeführer trotz Frist zur Behebung des Mangels und Androhung der Unbeachtlichkeit der Rechtsschrift nicht nachgereicht (Art. 42 Abs. 5 BGG). Auf die Beschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend machen wollen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 15.02.2010 6B 118/2010 (6B_118/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 15.02.2010 6B 118/2010 (6B_118/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 15.02.2010 6B 118/2010 (6B_118/2010)

unbekannt | Strafrecht (allgemein)

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_118/2010 Urteil vom 15. Februar 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien A.X._________ und B.X.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannten Beschwerdegegner, Gegenstand unbekannt. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführer wenden sich mit Eingabe vom 28. Dezember 2009 u.a. wegen Rechtsverletzungen sowie Verletzung verfassungsmässiger Rechte an das Bundesgericht. Ein taugliches Anfechtungsobjekt liegt der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe nicht bei und haben die Beschwerdeführer trotz Frist zur Behebung des Mangels und Androhung der Unbeachtlichkeit der Rechtsschrift nicht nachgereicht (Art. 42 Abs. 5 BGG). Auf die Beschwerde ist schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend machen wollen, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Februar 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill