Unbekannt; | Strafprozess
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. September 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, die aufgeführten Urteile und Beschlüsse bis zum 11. Oktober 2021 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Die daraufhin eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2021 enthielt verschiedene Beilagen, indessen nichts, was als beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer weist insofern darauf hin, die Urteile und Beschlüsse leider nicht zu haben, was genau einer der Gründe seiner Beschwerde darstelle. Sollte er mit diesem Hinweis im Sinne von Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde erheben wollen, verkennt er, dass es auch insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher wie angedroht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Für die Gewährung von Akteneinsicht in im Zentralregister (Deutschland) eingetragener Strafverfahren ist das Bundesgericht nicht zuständig.
E. 3 Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 18.10.2021 6B 1186/2021 (6B_1186/2021) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 18.10.2021 6B 1186/2021 (6B_1186/2021) Tribunale federale I Corte di diritto penale 18.10.2021 6B 1186/2021 (6B_1186/2021)
Unbekannt; | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1186/2021 Urteil vom 18. Oktober 2021 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen U nbekannt. Gegenstand Unbekannt. Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. September 2021 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, die aufgeführten Urteile und Beschlüsse bis zum 11. Oktober 2021 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtlich bleibe. Die daraufhin eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2021 enthielt verschiedene Beilagen, indessen nichts, was als beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer weist insofern darauf hin, die Urteile und Beschlüsse leider nicht zu haben, was genau einer der Gründe seiner Beschwerde darstelle. Sollte er mit diesem Hinweis im Sinne von Art. 94 BGG gegen das unrechtmässige Verweigern eines anfechtbaren Entscheids Beschwerde erheben wollen, verkennt er, dass es auch insofern an einem der bundesgerichtlichen Rechtsüberprüfung zugänglichen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist daher wie angedroht im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Für die Gewährung von Akteneinsicht in im Zentralregister (Deutschland) eingetragener Strafverfahren ist das Bundesgericht nicht zuständig. 3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Oktober 2021 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill