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6B 116/2010

Bundesgericht · 2010-02-09 · Deutsch CH
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Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Straf- und Massnahmenvollzug

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. die Anordnung des Vollzugs des nicht verbüssten Strafrests von 190 Tagen. Er macht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei fadenscheinig, nicht nachvollziehbar, grotesk und manipulierend. Wo gebe es so etwas, dass jemand wieder aus dem Leben gerissen werde. Er sei lange genug im Gefängnis gewesen und wehre sich gegen diese Repression. Es ist fraglich, ob diese Vorbringen die minimalen Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht erfüllen. In Anwendung vom Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 2 E. I und S. 5 - 7 E. 3 und 4). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihn über die Begründungserfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht zu informieren. Nachdem das Bundesgericht über gewisse Mängel der Beschwerde hinweggesehen hat, ist das Gesuch gegenstandslos. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 09.02.2010 6B 116/2010 (6B_116/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 09.02.2010 6B 116/2010 (6B_116/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 09.02.2010 6B 116/2010 (6B_116/2010)

Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Straf- und Massnahmenvollzug

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_116/2010 Urteil vom 9. Februar 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Bundesrichter Schneider, Mathys, Gerichtsschreiber Monn. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, 8090 Zurich, Beschwerdegegner. Gegenstand Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 11. November 2009 (VB.2009.00464). Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. die Anordnung des Vollzugs des nicht verbüssten Strafrests von 190 Tagen. Er macht geltend, die Begründung der Vorinstanz sei fadenscheinig, nicht nachvollziehbar, grotesk und manipulierend. Wo gebe es so etwas, dass jemand wieder aus dem Leben gerissen werde. Er sei lange genug im Gefängnis gewesen und wehre sich gegen diese Repression. Es ist fraglich, ob diese Vorbringen die minimalen Begründungsanforderungen einer Beschwerde ans Bundesgericht erfüllen. In Anwendung vom Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 2 E. I und S. 5 - 7 E. 3 und 4). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ersucht darum, ihn über die Begründungserfordernisse einer Beschwerde ans Bundesgericht zu informieren. Nachdem das Bundesgericht über gewisse Mängel der Beschwerde hinweggesehen hat, ist das Gesuch gegenstandslos. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. Februar 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Favre Monn