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6B_116/2007

Nichteintretensverfügung (falsches Zeugnis),

Bundesgericht · 2007-05-02 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland trat am 18. Dezember 2006 auf eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB nicht ein. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Uster wies am 19. März 2007 einen dagegen gerichteten Rekurs ab. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde vor Bundesgericht nicht legitimiert, weil er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland trat am 18. Dezember 2006 auf eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB nicht ein. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Uster wies am 19. März 2007 einen dagegen gerichteten Rekurs ab. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde vor Bundesgericht nicht legitimiert, weil er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Präsidium:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_116/2007 /hum

Urteil vom 2. Mai 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichteintretensverfügung (falsches Zeugnis),

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Uster, Einzelrichter in Strafsachen, vom 19. März 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.

Die Staatsanwaltschaft See/Oberland trat am 18. Dezember 2006 auf eine Anzeige des Beschwerdeführers betreffend falsches Zeugnis im Sinne von Art. 307 StGB nicht ein. Der Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Uster wies am 19. März 2007 einen dagegen gerichteten Rekurs ab. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde vor Bundesgericht nicht legitimiert, weil er nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG ist, und er auch sonst kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Uster, Einzelrichter in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: