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6B_1165/2018

Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-12-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

E. 2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 17. Oktober 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 18. Oktober 2018 zu laufen und endete am 16. November 2018. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 14. November 2018. Sie wurde jedoch erst am 18. November 2018 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 3 Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1165/2018

Urteil vom 5. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Betrug, Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Oktober 2018 (BK 18 293).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).

2.

Der vorinstanzliche Entscheid wurde am 17. Oktober 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann folglich am 18. Oktober 2018 zu laufen und endete am 16. November 2018. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 14. November 2018. Sie wurde jedoch erst am 18. November 2018 der Schweizerischen Post übergeben und ist damit folglich verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill