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6B 1159/2022

Bundesgericht · 2022-10-05 · Deutsch CH
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Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, da sie sich ohne jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ausnahmslos auf unbehelfliche sowie ungebührliche Vorbringen beschränkt. Eine Rückweisung zur Änderung der Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

E. 2 Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Zuschriften in dieser Art ohne Antwort abzulegen.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 05.10.2022 6B 1159/2022 (6B_1159/2022) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 05.10.2022 6B 1159/2022 (6B_1159/2022) Tribunale federale I Corte di diritto penale 05.10.2022 6B 1159/2022 (6B_1159/2022)

Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1159/2022 Urteil vom 5. Oktober 2022 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Zürich, Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten, Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. August 2022 (UH220239-O/U/GRO). Die Präsidentin zieht in Erwägung: 1. In einer Beschwerde ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, da sie sich ohne jegliche Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid ausnahmslos auf unbehelfliche sowie ungebührliche Vorbringen beschränkt. Eine Rückweisung zur Änderung der Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG erübrigt sich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 2. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Zuschriften in dieser Art ohne Antwort abzulegen. Demnach erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Oktober 2022 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill