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6B 114/2017

Bundesgericht · 2017-03-27 · Deutsch CH
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Nichtanhandnahme (Nötigung, Freiheitsberaubung), Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 2. März 2017 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 16. März 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 27.03.2017 6B 114/2017 (6B_114/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 27.03.2017 6B 114/2017 (6B_114/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 27.03.2017 6B 114/2017 (6B_114/2017)

Nichtanhandnahme (Nötigung, Freiheitsberaubung), Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_114/2017 Urteil vom 27. März 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Nötigung, Freiheitsberaubung), Nichteintreten, Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 22. Dezember 2016. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 2. März 2017 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 16. März 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. März 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill