Einfache Körperverletzung; Strafantragsrecht | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Kosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Februar 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill
Dispositiv
- Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 18.02.2010 6B 114/2010 (6B_114/2010) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 18.02.2010 6B 114/2010 (6B_114/2010) Tribunale federale Corte di diritto penale 18.02.2010 6B 114/2010 (6B_114/2010)
Einfache Körperverletzung; Strafantragsrecht | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_114/2010 Verfügung vom 18. Februar 2010 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern, Beschwerdegegner. Gegenstand Einfache Körperverletzung; Strafantragsrecht, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 19. Januar 2010 (AK Nr.2009/608/RIP). Der Präsident zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 8. Februar 2010 zurückgezogen. Demnach verfügt der Präsident: 1. Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 18. Februar 2010 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill