Stationäre Massnahme | Strafrecht (allgemein)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 9. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer habe eine versuchte schwere Körperverletzung im Zustand völliger Schuldunfähigkeit begangen, und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB an. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Verfügung vom 23 April 2015 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau in Vollzug. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 17. August 2015 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2015 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht.
E. 2 Im vorliegenden Verfahren kann ausschliesslich die Invollzugsetzung der Massnahme in der Rheinau geprüft werden. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit seine Vorbringen verständlich sind, befassen sie sich mit dem Strafurteil, seiner Verteidigung und dem psychiatrischen Gutachten. Insoweit ist die Angelegenheit indessen rechtskräftig erledigt. Das Bundesgericht kann sich damit nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 3 Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.11.2015 6B 1148/2015 (6B_1148/2015) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.11.2015 6B 1148/2015 (6B_1148/2015) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.11.2015 6B 1148/2015 (6B_1148/2015)
Stationäre Massnahme | Strafrecht (allgemein)
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1148/2015 Urteil vom 16. November 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Stationäre Massnahme, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 6. Oktober 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 9. Juli 2014 fest, der Beschwerdeführer habe eine versuchte schwere Körperverletzung im Zustand völliger Schuldunfähigkeit begangen, und ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 und 3 StGB an. Das Urteil wurde rechtskräftig. Mit Verfügung vom 23 April 2015 setzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die Massnahme in der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau in Vollzug. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich am 17. August 2015 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 6. Oktober 2015 ab, soweit darauf einzutreten war. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. 2. Im vorliegenden Verfahren kann ausschliesslich die Invollzugsetzung der Massnahme in der Rheinau geprüft werden. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Soweit seine Vorbringen verständlich sind, befassen sie sich mit dem Strafurteil, seiner Verteidigung und dem psychiatrischen Gutachten. Insoweit ist die Angelegenheit indessen rechtskräftig erledigt. Das Bundesgericht kann sich damit nicht befassen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 3. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. November 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn