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6B_1135/2015

Nichtanhandnahme (vorsätzliche Tötung, Kriegsverbrechen),

Bundesgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 4. und 23. November 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 4. Dezember 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein internationales Übereinkommen um Kostenbefreiung ersucht hatte, hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 62 BGG mit Schreiben vom 26. November 2015 am Kostenvorschuss fest. Dieser ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1135/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (vorsätzliche Tötung, Kriegsverbrechen),

Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 5. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 4. und 23. November 2015 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 4. Dezember 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein internationales Übereinkommen um Kostenbefreiung ersucht hatte, hielt das Bundesgericht unter Hinweis auf Art. 62 BGG mit Schreiben vom 26. November 2015 am Kostenvorschuss fest. Dieser ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn