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6B 112/2013

Bundesgericht · 2013-03-15 · Deutsch CH
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Nichteintretensentscheid (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 21. Februar 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. März 2013 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründete, wurde am Kostenvorschuss festgehalten (act. 10). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte (act. 10; act. 11). Der Beschwerdeführer räumte in der Folge ein, einen aktuellen Notbedarf nicht belegen zu können (act. 12). Den Kostenvorschuss leistete er innert Frist nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 15.03.2013 6B 112/2013 (6B_112/2013) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 15.03.2013 6B 112/2013 (6B_112/2013) Tribunale federale Corte di diritto penale 15.03.2013 6B 112/2013 (6B_112/2013)

Nichteintretensentscheid (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_112/2013 Urteil vom 15. März 2013 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichteintretensentscheid (einfache Verletzung von Verkehrsregeln), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 21. Februar 2013 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. März 2013 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Beschwerdeführer das nachträglich eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründete, wurde am Kostenvorschuss festgehalten (act. 10). Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses nicht als Rückzug des Rechtsmittels gelte (act. 10; act. 11). Der Beschwerdeführer räumte in der Folge ein, einen aktuellen Notbedarf nicht belegen zu können (act. 12). Den Kostenvorschuss leistete er innert Frist nicht. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. März 2013 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill