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6B_1119/2015

Einstellungsverfügung, Revision,

Bundesgericht · 2015-12-10 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eine Frist bis zum 12. November 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 30. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass es sich beim Kostenvorschuss wohl um einen Irrtum handeln müsse, da eine Staatsanwältin seiner Ansicht nach Straftaten begangen habe.

Das Bundesgericht teilte ihm am 4. November 2015 unter Hinweis auf Art. 62 BGG nicht, dass es am Kostenvorschuss festhalte. Da dieser innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 2. Dezember 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 19. November 2015 verwies er unter dem Titel "Die Rechtsprechung ein Kartell der Vertuscher und Abzocker?" auf sein Schreiben vom 30. Oktober 2015. Indessen weiss er, dass diese Argumentation an der Sache vorbeigeht.

Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1119/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellungsverfügung, Revision,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eine Frist bis zum 12. November 2015 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 30. Oktober 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, dass es sich beim Kostenvorschuss wohl um einen Irrtum handeln müsse, da eine Staatsanwältin seiner Ansicht nach Straftaten begangen habe.

Das Bundesgericht teilte ihm am 4. November 2015 unter Hinweis auf Art. 62 BGG nicht, dass es am Kostenvorschuss festhalte. Da dieser innert Frist nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2015 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 2. Dezember 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.

Am 19. November 2015 verwies er unter dem Titel "Die Rechtsprechung ein Kartell der Vertuscher und Abzocker?" auf sein Schreiben vom 30. Oktober 2015. Indessen weiss er, dass diese Argumentation an der Sache vorbeigeht.

Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn