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6B_1108/2018

Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution,

Bundesgericht · 2018-11-27 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 15. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 26. Oktober 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer reagierte auf die ihm zugestellte Verfügung nicht. Da er den Mangel innert Frist nicht behoben hat, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1108/2018

Urteil vom 27. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme, Nichtleisten der Prozesskaution,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UE180177-O/U/HON).

Erwägungen:

1.

Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 15. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 26. Oktober 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer reagierte auf die ihm zugestellte Verfügung nicht. Da er den Mangel innert Frist nicht behoben hat, ist auf seine Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held