Nichtanhandnahme (Hehlerei) | Strafprozess
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 24.12.2014 6B 1090/2014 (6B_1090/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 24.12.2014 6B 1090/2014 (6B_1090/2014) Tribunale federale I Corte di diritto penale 24.12.2014 6B 1090/2014 (6B_1090/2014)
Nichtanhandnahme (Hehlerei) | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_1090/2014 Verfügung vom 24. Dezember 2014 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, als Instruktionsrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. Y.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (Hehlerei), Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. Oktober 2014. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. November 2014 zurückgezogen. Demnach verfügt der Instruktionsrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 24. Dezember 2014 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Instruktionsrichter: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn