Einsprache gegen Strafbefehl (Verkehrsbusse) | Straftaten
Dispositiv
- Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 16.04.2012 6B 108/2012 (6B_108/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 16.04.2012 6B 108/2012 (6B_108/2012) Tribunale federale I Corte di diritto penale 16.04.2012 6B 108/2012 (6B_108/2012)
Einsprache gegen Strafbefehl (Verkehrsbusse) | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_108/2012 Verfügung vom 16. April 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Stadtrichteramt Zürich, Postfach 2721, 8022 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Einsprache gegen Strafbefehl (Verkehrsbusse), Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Januar 2012. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 12. April 2012 zurückgezogen. Demnach verfügt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. April 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn