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6B_108/2007

SVG-Widerhandlungen,

Bundesgericht · 2007-04-21 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren der Beschwerdeführerin sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

E. 3 Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dispositiv
  1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren der Beschwerdeführerin sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
  2. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt das Präsidium:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_108/2007 /rom

Urteil vom 21. April 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

SVG-Widerhandlungen,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 14. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht unter anderem die Begehren der Beschwerdeführerin sowie deren Begründung zu enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der blosse Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: