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6B_1088/2014

Verletzung von Verkehrsregeln; Einsprache,

Bundesgericht · 2014-11-11 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 27. Oktober 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhielt, ist der angefochtene Entscheid nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1088/2014

Urteil vom 11. November 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln; Einsprache,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

Da der Beschwerde entgegen der Vorschrift von Art. 42 Abs. 3 BGG der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 27. Oktober 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhielt, ist der angefochtene Entscheid nicht eingegangen. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn