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6B_1082/2018

Einsprache gegen einen Strafbefehl; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-12-05 · Deutsch CH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 12. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 26. November 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1082/2018

Urteil vom 5. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen einen Strafbefehl; Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. September 2018 (UH180288-O/IMH).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 12. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 26. November 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld