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6B 1078/2017

Bundesgericht · 2017-11-14 · Deutsch CH
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Wiederherstellung (grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Kostenvorschuss, Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. September 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2017.

E. 2 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

E. 3 Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge mit Verfügungen vom 21. September 2017 und 27. Oktober 2017 eine Frist bis zum 6. Oktober 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 9. November 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 4 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 14.11.2017 6B 1078/2017 (6B_1078/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 14.11.2017 6B 1078/2017 (6B_1078/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 14.11.2017 6B 1078/2017 (6B_1078/2017)

Wiederherstellung (grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Kostenvorschuss, Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1078/2017 Urteil vom 14. November 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Lothar Schriewer, Beschwerdeführer, gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Wiederherstellung (grobe Verletzung der Verkehrsregeln); Kostenvorschuss, Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. August 2017 (BK 17 319). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. September 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. August 2017. 2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 3. Dem Beschwerdeführer wurden in der Folge mit Verfügungen vom 21. September 2017 und 27. Oktober 2017 eine Frist bis zum 6. Oktober 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 9. November 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 14. November 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill