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6B 1077/2017

Bundesgericht · 2017-11-16 · Deutsch CH
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Parteivertretung, Vollmacht (Verletzung von Verkehrsregeln); Kostenvorschuss, Nichteintreten | Strafprozess

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 21. September 2017 und 27. Oktober 2017 eine Frist bis zum 6. Oktober 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. November 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 16.11.2017 6B 1077/2017 (6B_1077/2017) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 16.11.2017 6B 1077/2017 (6B_1077/2017) Tribunale federale I Corte di diritto penale 16.11.2017 6B 1077/2017 (6B_1077/2017)

Parteivertretung, Vollmacht (Verletzung von Verkehrsregeln); Kostenvorschuss, Nichteintreten | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1077/2017 Urteil vom 16. November 2017 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Parteivertretung, Vollmacht (Verletzung von Verkehrsregeln); Kostenvorschuss, Nichteintreten, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. Juli 2017 (SU160070-O/U/cw). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 21. September 2017 und 27. Oktober 2017 eine Frist bis zum 6. Oktober 2017 und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 7. November 2017 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. November 2017 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill