Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Straftaten
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 11. Februar 2009 und 10. März 2009 eine Frist bis 4. März 2009 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 31. März 2009 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugestellten Verfügungen kamen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Die Zustellungen gelten indessen als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mithin unbenutzt verstrichen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht Strafrechtliche Abteilung 16.04.2009 6B 106/2009 (6B_106/2009) Tribunal fédéral Cour de droit pénal 16.04.2009 6B 106/2009 (6B_106/2009) Tribunale federale Corte di diritto penale 16.04.2009 6B 106/2009 (6B_106/2009)
Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. | Straftaten
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_106/2009 Urteil vom 16. April 2009 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Favre, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfaches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc., Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 12. November 2008. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 11. Februar 2009 und 10. März 2009 eine Frist bis 4. März 2009 bzw. die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis 31. März 2009 angesetzt, dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die dem Beschwerdeführer mit Gerichtsurkunde zugestellten Verfügungen kamen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Die Zustellungen gelten indessen als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses mithin unbenutzt verstrichen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. April 2009 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Favre Arquint Hill