Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Rückzug | Strafprozess
Dispositiv
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. Strafrechtliche Abteilung 22.09.2020 6B 1069/2020 (6B_1069/2020) Tribunal fédéral Ire Cour de droit pénal 22.09.2020 6B 1069/2020 (6B_1069/2020) Tribunale federale I Corte di diritto penale 22.09.2020 6B 1069/2020 (6B_1069/2020)
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Rückzug | Strafprozess
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 6B_1069/2020 Verfügung vom 22. September 2020 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Mylène Cina, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung); Rückzug, Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 5. August 2020 (P3 20 141). Erwägungen: Die am 18. August 2020 durch den Beschwerdeführer eingereichte (Beschwerde-) Eingabe wurde mit Schreiben vom 14. und 18. September 2020 durch dessen bevollmächtigte Rechtsanwältin zurückge zogen (act. 6 und 10). Dieser muss sich ihr Verhalten wie eigenes anrechnen lassen. Das Verfahren wird folglich wegen Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe abgeschrieben. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig und darauf nicht einzutreten gewesen, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der (Beschwerde-) Eingabe von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. September 2020 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill