opencaselaw.ch

6B_1061/2018

Wiederherstellung der Einsprachefrist (Strafbefehl); Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Bundesgericht · 2018-12-05 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 6. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 23. November 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

E. 2 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_1061/2018

Urteil vom 5. Dezember 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist (Strafbefehl); Kostenvorschuss, Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. August 2018 (AK.2018.244-AK).

Erwägungen:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 6. November 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 23. November 2018 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld